Was für die meisten Shisharaucher wie ein schlechter Scherz und zugleich ein Albtraum klingt, wird im Sommer nächsten Jahres zur bitteren Realität - Wasserpfeifentabak wird nach Absatz 33 §31
der aktuellen Verbrauchssteuerverordnung ab dann nur noch in zulässigen 25g-Einheiten verkauft.
der aktuellen Verbrauchssteuerverordnung ab dann nur noch in zulässigen 25g-Einheiten verkauft.
Hier ein Auszug aus der diesbetreffenden Gesetzesänderung :
33. § 31 wird wie folgt geändert:
33. § 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des
Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“
Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“
Daraus resultieren für die Shisha-Szene natürlich weitreichende und vielfältige Konsequenzen, deren Tragweite zum jetzigen Stand nur schwer einzuschätzen ist. Fest steht, dass diese Verordnung, die ab kommendem Sommer in Kraft tritt, die Szene und den Handel vorerst auf den Kopf stellen wird.
Laut Stellungnahmen der zuständigen Behörden waren in der nahen Vergangenheit jegliche Stellungnahmen und Anklagen dahingehend wirkungslos. Besonders brisant traf es hier den Eklat
der Doppelmoral hinsichtlich der Nachhaltigkeits- bzw Mülldebatte - dass diese Verordnung die Müll- und vor allem Plastikproduktion und -entsorgung extrem vervielfachen wird, steht außer Frage, - denn die hierzu getroffene Stellungnahme der zuständigen Regierungsbeamten lautete im Wortlaut,
dass 'dieses Problem hier zweitrangig sei' .
der Doppelmoral hinsichtlich der Nachhaltigkeits- bzw Mülldebatte - dass diese Verordnung die Müll- und vor allem Plastikproduktion und -entsorgung extrem vervielfachen wird, steht außer Frage, - denn die hierzu getroffene Stellungnahme der zuständigen Regierungsbeamten lautete im Wortlaut,
dass 'dieses Problem hier zweitrangig sei' .
Bis dahin und auch darüber hinaus, bleibt abzuwarten ob der schier unendliche Rattenschwanz, den dieser Beschluss nach sich zieht, sich langfristig als sinnvoll bewähren kann, oder die Vernunft und das
logische Verständnis überwiegen kann.
logische Verständnis überwiegen kann.